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Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

und AGB

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Starline Showservice GmbH

  • Starline Showservice GmbH

  • Ernst-Sachs-Str. 17

  • 56070 Koblenz

  • Vertreten durch: Uli Lyding

  • Telefon: 0261-921875-0

  • Email: info@starline.me

Vertreten durch: Uli Lyding
Kontakt
Telefon: 0261-921875-0
Email: info@starline.me

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a UStG:
Steuernummer: 022 653 00175
Finanzamt Koblenz
Amtsgericht Koblenz HRB 15623

Aufsichtsbehörde
Stadtverwaltung Koblenz GewA 1
Ludwig-Erhard-Straße 2
56073 Koblenz

http://www.koblenz.de
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.

Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Inhaltlich Verantwortlicher gem. § 55 RStV: Uli Lyding

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung


§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Starline Showservice GmbH (nachfolgend jeweils Starline genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen. Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Starline zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot, Vertrag
1. Angebote von Starline sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von Starline hin Auftrag erteilt und Starline diesen Auftrag schriftlich bestätigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Ware von Starline ersetzt werden.
§ 3 Mietzeit
Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager und Eintreffen der Gegenstände am Lager bei Starline (Dispositionszeit). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Starline oder ein Dritter den Transport durchführt.
§ 4 Vergütung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von Starline als vereinbart.
2. Ist in Verträgen bezüglich zusätzlicher Dienstleistungen wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. § 5 Transport
1. Transportleistung schuldet Starline nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist Starline berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen.
2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände.
Übergabe ist für den Fall, dass Starline den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager von Starline vor Verladung.
§ 6 Personalleistung

1. Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist Starline im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Auch diesbezüglich ist Starline berechtigt, Leistungen Dritter für sich in Anspruch zu nehmen. Wurde bezüglich Personalleistung die Höhe des Entgeltes nicht geregelt, so gelten die aktuellen Personalpreise von Starline als vereinbart, die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von Starline ergeben. Fehlt eine solche Listen, gelten die üblichen, aus Vergleichsangeboten von Starline ersichtlichen Preise für Personaldienstleistungen als vereinbart.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten.
2. Zahlungen sind im Voraus zu erbringen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Kunde grundsätzlich unverzüglich nach Rechnungszugang an Starline zu zahlen.
3. Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist Starline berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Fernerhin ist Starline in diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern. Kommt der Kunde nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist Starline berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist, die Mietgegenstände wieder rückzuholen.
4. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde auf ein Zurückbehaltungsrecht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruft.
§ 8 Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit Starline unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. Starline kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist Starline berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Kunden rückzuzahlen. Alternativ hierzu ist Starline berechtigt, die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig zu machen.
3. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Kunden nur zu, wenn Nachbesserungsversuche von Starline erfolglos geblieben sind, oder Starline die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehender Ziff. 2. abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären. Hat der Kunde einen eventuellen Mangel Starline fristgemäß angezeigt, ist ein Schadenersatzanspruch wegen dieses Mangels auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn die Nachbesserungsmöglichkeit aus Gründen des Zeitablaufes unmöglich war (zeitnaher Veranstaltungstermin), oder zu Recht von Starline aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes abgelehnt worden war. Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten des Mangels mitursächlich war, sind Rechte des Kunden auf Kündigung des Vertrages Rücktritt oder Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Starline erfolgt, hat der Mieter Starline zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Starline haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 9 Schadensersatzpflicht von Starline
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Starline, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Darüber hinaus ist Starline zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens Starline, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurde. Lediglich für vorhersehbare Schäden haftet Starline auch, sofern sie durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines ihrer Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gem. § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten Starline wiederum mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer´, etc.) bezüglich Ansprüchen zu vereinbaren, die diese ggf. aus deliktischer Haftung gegen Starline erheben könnten. Der Kunde ist verpflichtet, Starline von solchen Schadenersatzansprüchen freizustellen, sofern ein Dritter Starline in Haftung nimmt und der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte.
3. Schadenersatzansprüche des Kunden aus vorliegendem Vertrag oder aus deliktischer Haftung, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, sind der Höhe nach in jedem Falle auf das Dreifache des Gesamtbetrages begrenzt, den der Kunde aus dem Vertrag an Starline zu zahlen hat.
§ 10 Pflichten und Haftung des Kunden
1. Die von Starline vermieteten Gegenstände und Anlagenteile sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Starline angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, Starline über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.
6. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß Personal von Starline vor Ort, am Standplatz der Mietgegenstände anwesend ist. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.
§ 11 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren Starline und der Kunde, dass Starline die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Starline die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt Starline die Versicherung nicht, hat der Kunde Starline den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 12. Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum von Starline an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, Starline unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die Starline durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen Starline.
§ 13 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Auf Seiten von Starline liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn :
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät. Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich Zahlung verweigert.
Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn Starline wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und / oder der technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen und der Kunde diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat.
Kündigt der Kunde den Vertrag vor Beginn der Veranstaltung oder nimmt er das Mietsache nicht in Anspruch, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung ein, sofern die Kündigung nicht auf einem Umstand beruht, den die Starline zu verantworten hat.
Der Kunde hat in diesen Fällen folgende Pauschalen zu entrichten:
Bei Nichtinanspruchnahme nach Auftragsbestätigung durch den Bestellerr 50%
Bei Nichtinanspruchnahme ab dem 30. Tag vor Beginn : 75 %
Bei Nichtinanspruchnahme ab dem 15. Tag vor Beginn : 90 %
Bei Absagen, egal aus welchem Grund, werden mind. 10% bereits geleisteter Anzahlungen nicht erstattet.
Die Schadenersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn Starline einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist

§ 14 Rückgabe
1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von Starline übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von Starline mit Ablauf der Dispositionszeit zurückzugeben.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von Starline abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Starline behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er Starline hiervon unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist Starline berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass Starline den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.
§ 15. Untervermietung, Weitergabe
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.
§ 16 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung über Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz von Starline.
3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
4. Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

Gerichtsstand ist Koblenz, sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist.

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